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Was machen Gerichtsvollzieher:innen?

Gerichtsvollzieher:innen arbeiten bei einem Gericht. Sie werden auch Exekutor:innen oder Vollzugsbeamt:innen genannt. Finanzämter haben eigene Vollzugsbeamt:innen.

Gerichtsvollzieher:innen kommen meist unangemeldet. Ihre Aufgabe ist es, das Geld für die Gläubiger:innen einzutreiben. Dafür schauen sie, ob ein:e Schuldner:in wertvolle Gegenstände besitzt, die versteigert werden können. Das nennt man Fahrnisexekution.

Gerichtsvollzieher:innen müssen in die Wohnung gelassen werden – es sollte aber zuerst ein Ausweis verlangt werden. Werden Gerichtsvollzieher:innen nicht hineingelassen, können diese mit Polizei und Schlosser:innen die Wohnung öffnen. Das dürfen sie erst, wenn zuvor versucht wurde, jemanden zu unterschiedlichen Zeiten anzutreffen.

Es ist wichtig, zwischen Gerichtsvollzieher:innen und Mitarbeiter:innen von Inkassobüros zu unterscheiden. Inkassobüros müssen nicht in die Wohnung gelassen werden!


Was ist eine Fahrnisexekution?

Wenn jemand Schulden hat, können Gläubiger:innen diese bei Gericht einklagen. Dann kann es zu einer Fahrnisexekution kommen. Die Fahrnisexekution ist die gerichtliche Pfändung durch Gerichtsvollzieher:innen.

Gerichtsvollzieher:innen kommen dann meist unangemeldet zum:zur Schuldner:in, um das Geld für die Gläubiger:innen einzutreiben. Sie schauen sich in der Wohnung um, ob es wertvolle Gegenstände gibt. Diese Gegenstände schreiben sie auf eine Liste, das Pfändungs-Protokoll. Diese Gegenstände dürfen nicht aus der Wohnung geschafft werden. Man darf sie mit Erlaubnis vorsichtig benützen. Das Gericht gibt einen Versteigerungstermin für die Gegenstände aus dem Pfändungs-Protokoll bekannt. Das Geld aus dem Verkauf bekommen dann die pfändungsführenden Gläubiger:innen.

Statt einer Fahrnisexekution kann es auch zu einer Lohnexekution kommen.


Was dürfen Gerichtsvollzieher:innen pfänden?

Gegenstände, die für eine bescheidene Lebensführung gebraucht werden, dürfen nicht gepfändet werden. Im Einzelfall entscheiden die Gerichtsvollzieher:innen darüber.

Dabei gibt es Regeln:

Unpfändbar sind:

  • Unverzichtbare Gebrauchsgegenstände (Bett, Kasten, Tisch und Stühle, Kücheneinrichtung, Kühlschrank, Waschmaschine)
  • Einfache Kleidung
  • Für die Berufsausübung erforderliche Gegenstände
  • Höchstpersönliche Gegenstände wie Ehering, Fotos
  • Gegenstände mit geringem Versteigerungswert, die jedoch hohe Transportkosten verursachen würden
  • Bücher, die der Ausbildung dienen
  • Haustiere

Falls unverzichtbare Gegenstände gepfändet werden sollten, gibt es folgende Möglichkeit: Es kann ein Antrag beim Exekutionsgericht auf weitere Überlassung der gepfändeten Gegenstände gestellt werden.


Kann fremdes Eigentum gepfändet werden?

Grundsätzlich nicht, ABER...

  • Gerichtsvollzieher:innen dürfen und müssen nicht vor Ort feststellen, wem der Gegenstand gehört. Gerichtsvollzieher:innen schreiben alle wertvollen Gegenstände in das Pfändungs-Protokoll. Sie schreiben also auch Gegenstände, die anderen Personen gehören, auf.
  • Die Eigentümer:innen der Gegenstände müssen sich darum kümmern, dass die Sachen nicht gepfändet werden. Dafür nehmen die Eigentümer:innen am besten Kontakt zu den Vertreter:innen der Gläubiger:innen auf. Wichtig sind schriftliche Nachweise, wem der Gegenstand gehört. Zum Beispiel Rechnungen oder Verträge mit Namen. Oft wird der Gegenstand dann aus dem Pfändungs-Protokoll gestrichen. Wenn das nicht passiert, müssen die Eigentümer:innen eine Exszindierungsklage beim Bezirksgericht einreichen. Dabei entscheiden Richter:innen, wem der Gegenstand gehört.
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